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Zwei Urteile über Eigenbedarfskündigung durch BGH aufgehoben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Tag zwei Eigenbedarfskündigungen geprüft und beide Urteile aufgehoben | Foto: congerdesign via pixabay.com

Zwei Urteile über Eigenbedarfskündigung durch BGH aufgehoben

22. Mai 2019

Eigenbedarf ist laut Deutschem Mieterbund (DMB) der häufigste Kündigungsgrund. Auch wenn es dabei meistens schlecht für die Mieter aussieht, gibt es die Möglichkeit, sich auf einen Härtefall zu berufen, beispielweise aus Alters- oder Gesundheitsgründen. In vielen Fällen ist es jedoch schwer zu entscheiden, wer die Wohnung nötiger braucht und das macht der Justiz zu schaffen. Gleich zwei Fälle prüfte heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Eigenbedarf gegen Härtefall

Laut Gesetz darf ein Vermieter einem Mieter kündigen, wenn er Eigenbedarf für sich oder seine Familie beanspruchen möchte. Der Mieter kann sich dagegen wehren und einen Härtefall beantragen sofern es einen triftigen Grund dafür gibt. Wenn es für den Mieter beispielweise keine angemessene Ersatzwohnung gibt oder diese in einem unzumutbaren Zustand ist, dann ist die Härte laut Paragraf 574 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch „unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt sich am heutigen Tag zwei Eigenbedarfskündigungen vor um aufzuzeigen, dass in einigen Fällen beide Seiten „in Not“ sind.

Beide Urteile aufgehoben

In einem aktuellen Fall soll eine Berliner Seniorin nach 45 Jahren aus ihrer Wohnung ausziehen, da der Vermieter die Wohnung für seine junge Familie braucht. Der 80 Jahre alten Frau wurde Demenz attestiert und sie möchte natürlich in der Wohnung bleiben. Hier entschied das Landgericht aufgrund der Erkrankung und der langen Dauer, die sie dort bereits wohnte, für die Seniorin.

In einem weiteren Fall in Sachsen-Anhalt möchte eine Eigentümerin mit ihrem Freund in eine derzeit belegte Wohnung einziehen, um ihrer pflegebedürftigen Großmutter näher zu sein. Die Instanz war sich bei diesem Fall einig, dass ein Umzug der Mieter hier zumutbar wäre. Die Mieter wehrten sich dagegen und legten Revision beim BGH ein. Sie sehen den Eigenbedarf als vorgeschoben und halten einen Umzug aufgrund schwerer Erkrankungen für nicht zumutbar.

Den Gerichten wird vorgeworfen, in einigen Fällen zu schematisch vorgegangen zu sein und eine gründliche Prüfung des Einzelfalls außer Acht gelassen zu haben. Beide Urteile wurden daher erstmals aufgehoben.

Die Interessenabwägung ist immer eine Einzelfallentscheidung

„Die Interessenabwägung ist immer eine Einzelfallentscheidung“, so Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund (DMB). Grundsätzlich sind Kriterien wie hohes Alter und Krankheit nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes (DMB) schwerer zu wiegen als Interessen der Vermieter.

Die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger findet vor allem die Folgen eines Umzugs für den Mieter entscheidend. Auch die Lebensplanung des Vermieters muss beachtet werden. (tf)