Promillegrenzen, Gehwegfahren und Co.: Was ist auf dem E-Scooter erlaubt?
Sie haben in Windeseile die Innenstädte erobert: E-Scooter. Während viele gern auf kurzen Strecken mit den praktischen Rollern cruisen, sind die neuen Leih-Scooter noch mehr Verkehrsteilnehmern ein Dorn im Auge. Und kein Wunder – erhöhte Unfallgefahr, unklare oder bewusst ignorierte Verkehrsregeln und ungenügende Abstellplätze machen die E-Scooter oft zum Ärgernis. Immer wieder werden von der Polizei alkoholisierte Fahrer gestoppt, aktuell wird über eine Null Promille Grenze diskutiert. Schon jetzt bietet der Gesetzgeber klare Vorgaben für Rollerfahrer.
E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
Erst seit Mitte Juni sind die E-Scooter auf deutschen Straßen erlaubt – und dennoch längst zum regelrechten Trendfahrzeug geworden. Nicht nur die ungenügende Infrastruktur, sondern auch Nutzer, die Verkehrsregeln missachten, sorgen dabei immer wieder für Probleme. In der Praxis werden die Scooter oft auf dem Fußgängerweg gefahren. Das ist jedoch eindeutig untersagt: Die maximal 20 km/h schnellen Roller sind lediglich auf dem Fahrradweg oder alternativ auf der Fahrbahn zugelassen. Auf geteilten Rad- und Fußwegen haben zu Fuß gehende gegenüber Rollern den absoluten Vorrang. Wer auf einem E-Scooter unterwegs ist, muss also die eigene Geschwindigkeit und Fahrweise so anpassen, dass es zu keiner Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern kommt. Grundsätzlich wird kein Führerschein gefordert, der Fahrer muss aber mindestens 14 Jahre alt sein.
Bußgeld und Geldstrafen drohen
Beim E-Scooter gelten ähnliche Vorschriften und Strafbemessungen wie beim Fahrrad: Fahren auf dem Gehweg kostet 15 Euro, Fahren über eine rote Ampel ab 60 Euro aufwärts. Richtig teuer wird es bei Trunkenheit auf dem Roller: Ab 0,5 Promille sieht der Bußgeldkatalog 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot vor – bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Raten drastisch. Schon unter dieser Grenze drohen allerdings Sanktionen:
„Bei E-Scootern handelt es sich rechtlich gesehen um Kleinkrafträder – Fahrten unter Alkohol und Drogeneinfluss können darum ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. In der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt eine 0,0 Promillegrenze für E-Scooterfahrer, für alle anderen kann es sich schon bei einer Fahrt ab 0,3 Promille um eine Straftat handeln.“, erklärte hierzu Achim H. Feiertag, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wer mit 0,3 Promille auffällig wird, kassiert bis zu 3 Punkte in Flensburg sowie Freiheits- und Geldstrafen. Gleiches droht in jedem Fall, wenn man sich mit 1,1 Promille erwischen lässt.
Übrigens: Auch Nebeneinanderfahren (15 Euro), freihändiges Fahren oder zu zweit auf einem Roller fahren (je 10 Euro) ist nicht erlaubt.
Verbotszonen für Roller
Nicht nur über Strafen, sondern auch mithilfe der Technik sollen Rollerfahrer zu rücksichtsvollerem Verhalten angehalten werden. Berlin hat schon seit August Verbotszonen für E-Roller aufgestellt. In diesen Zonen ist unter anderem die Parkfunktion in der App blockiert. Auf dem Gehweg dürfen die Leihgeräte nicht mehr abgestellt werden, Grünflächen sind ebenfalls tabu. Stattdessen sollen in Zukunft speziell ausgewiesene Abstellflächen hinzukommen. Das soll auch die Akzeptanz für die Roller erhöhen – E-Scooter bleiben weiterhin in der Kritik. Neben häufigen Unfällen werden vor allem die Abstellgewohnheiten der Nutzer ein Problem in Innenstädten. Den Gehweg blockierende Roller sind nicht nur störend für Passanten, sondern werden für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Sehbehinderung zum echten Sicherheitsrisiko. (red)