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Ordnungsgeldfalle Jahresabschluss
„Unternehmer*innen sollten daher die noch verbleibende Zeit nutzen und ihren Jahresabschluss veröffentlichen, um Ordnungsgelder zu vermeiden“, empfiehlt Steuerberater Marc Müller. | Foto: Die Hoffotografen/ETL AG

Ordnungsgeldfalle Jahresabschluss

16. März 2021

Die Corona-Pandemie hat vieles zum Erliegen gebracht. Hotels, Gastronomie-Betriebe, Einzelhandelsgeschäfte – sie alle waren mit zeitweisen Unterbrechungen fast ein Jahr geschlossen. Dennoch müssen die Unternehmer*innen ihren gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen weiterhin nachkommen. Die Erstellung des Jahresabschlusses sowie die Offenlegung und Abgabe der Steuererklärung müssen dennoch erfolgen. Und ein Fristversäumnis kann teuer werden.

Fristverlängerung für Steuererklärung 2019

Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer müssen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Wer steuerlich beraten wird, hat in der Regel sieben Monate mehr Zeit. Somit ist die reguläre Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 erst am 28. Februar 2021 abgelaufen. Wer seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, muss mit einem obligatorischen Mindest-Verspätungszuschlag rechnen. Zu zahlen wären 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat.

Für viele Steuerpflichtige war diese Frist aufgrund des komplexen und sich immer wieder ändernden Beantragungsverfahren für die verschiedenen Corona-Hilfen nicht einzuhalten. Daher wurde eine Fristverlängerung von Unternehmer*innen und Steuerberater*innen bereits im Dezember 2020 angemahnt und der Gesetzgeber hat reagiert. Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige wurde die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert.

Jahresabschluss bis Ostern offenlegen

Doch die Freude über den zeitlichen Aufschub wird getrübt, denn bevor die Steuererklärung erstellt werden kann, muss natürlich erst einmal der Jahresabschluss aufgestellt werden. Kapitalgesellschaften müssen diesen nicht nur aufstellen, sondern auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen – bis zum 31. Dezember des Folgejahres. „Dieser Verpflichtung muss somit jede GmbH nachkommen, ganz gleich, ob es sich um eine Ein-Personen-GmbH handelt oder um ein großes Unternehmen“, erklärt Steuerberater Marc Müller. "Die Unternehmensgröße entscheidet lediglich darüber, welche Jahresabschlussunterlagen zu veröffentlichen sind oder ob auch die Hinterlegung der Bilanz ausreichend ist – ein Wahlrecht, das Kleinstkapitalgesellschaften eingeräumt wurde.“

Auch bei unterlassener oder verspäteter Offenlegung drohen Ordnungsgelder. Wer seinen Jahresabschluss nicht oder nicht fristgemäß beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht oder hinterlegt hat, dem wird vom Bundesamt für Justiz eine Frist von 6 Wochen gesetzt und ein Zwangsgeld zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro angedroht. Allein diese „Ermahnung“ kostet schon Geld, weil „den Beteiligten die Verfahrenskosten aufgegeben werden“ sollen. Für das Geschäftsjahr 2019 (Bilanzstichtag 31. Dezember 2019) ist die gesetzliche Jahresfrist zur Offenlegung des Jahresabschlusses somit bereits zum 31. Dezember 2020 abgelaufen. Und eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Doch noch können Unternehmer*innen den Bußgeldern entgehen. Die Ordnungsgeldverfahren für die Fristversäumnisse werden erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet, also erst nach dem 5. April 2021. Darauf weist das Bundesamt für Justiz auf seiner Webseite hin. „Unternehmer*innen sollten daher die noch verbleibende Zeit nutzen und ihren Jahresabschluss veröffentlichen, um Ordnungsgelder zu vermeiden“, empfiehlt Steuerberater Marc Müller. (aw)