Einjähriger Beobachtungszeitraum ohne neue Taxen-Genehmigungen
Berlin sichert die Funktionsfähigkeit seines Taxengewerbes
Ab sofort und zunächst begrenzt auf eine Dauer von einem Jahr werden in Berlin keine neuen Genehmigungen für den Taxenverkehr mehr erteilt. Dies gilt auch für Erweiterungsanträge bestehender Unternehmen. Neuantragsteller können sich für diesen Zeitraum auf eine Warteliste setzen lassen. Bereits genehmigte Unternehmen erhalten weiterhin die Möglichkeit, ihren Betrieb im bisherigen Umfang fortzuführen.
Mit dieser Maßnahme verfolgt das Land Berlin das Ziel, die langfristige Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes zu sichern. Taxen sind eine wichtige Säule des öffentlichen Verkehrsangebotes – ein Großteil des Gewerbes kann derzeit jedoch nicht kostendeckend arbeiten. Die Erlöse pro Stunde verzeichnen seit Jahren einen negativen Trend im Ergebnis einer nachteiligen Nachfrage- und Kostenentwicklung.
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Auch die im Juni 2024 eingeführte Möglichkeit zur Vereinbarung von Festpreisen, die bei den Fahrgästen auf hohe Akzeptanz stößt, konnte bislang keine nachhaltige Trendumkehr bewirken. Die Nachfrage ist seit Jahren rückläufig und hat sich auch seit Einführung der Festpreisoption nicht signifikant erhöht.
Demgegenüber ist die Anzahl der Taxen auf den Straßen jedoch stark gestiegen: von 5.400 Taxen im Dezember 2024 auf über 6.600 Taxen Ende Januar 2026. Damit übersteigt das Angebot die tatsächliche die Nachfrage inzwischen erheblich. Für viele Betriebe ist ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb unter diesen Bedingungen nicht mehr möglich.
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Neben dieser wirtschaftlichen Schieflage besteht die begründete Gefahr, dass ein Teil der nicht mehr ohne weiteres kostendeckend arbeitenden Unternehmen durch systematische Verstöße gegen geltendes Recht versuchen, ihre Wettbewerbssituation gegenüber den rechtmäßig arbeitenden Mitbewerbern zu verbessern, was für diese zu zusätzlichen Konkurrenzdruck führt. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der rechtstreu wirtschaftenden Unternehmen und gefährdet die Stabilität des gesamten Gewerbes.
Rechtsgrundlage für den einjährigen Beobachtungszeitraum ist § 13 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Danach kann eine Genehmigung im Taxenverkehr versagt werden: „wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird“.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsaufgaben (LABO) wird die Entwicklungen im einjährigen Zeitraum eng beobachten und eine vorzeitige Aufhebung veranlassen, sollte sich das Gewerbe nachhaltig stabilisieren. (red)