Spätis bleiben sonntags zu
Die Berliner Spätverkaufsstellen, besser bekannt als „Spätis“ müssen auch weiterhin am Sonntag geschlossen bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen. Das Urteil wurde bereits im Mai gefällt, allerdings erst am heutigen Mittwoch veröffentlicht. Die Spätis seien „typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet“, heißt es zur Begründung in einer Mitteilung vom Mittwoch. „Deswegen dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen.“
Spätis sind keine Touristenverkaufsstellen
Geklagt hatte eine Kioskbesitzerin aus Charlottenburg-Wilmersdorf. 2016 war ihr Laden vermehrt auch an Sonntagen geöffnet gewesen. Neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken hat sie unter anderem auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500-Gramm-Verpackungen in ihrem Angebot. Das Bezirksamt hat ihr daraufhin die weitere Öffnung sowie den weiteren Verkauf an Sonntagen verboten. Im Falle einer Nichteinhaltung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.
Das Gericht bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen laut dem Berliner Ladenöffnungsgesetz grundsätzlich geschlossen bleiben. Lediglich Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, sind von diesem Gesetz ausgeschlossen. Die Klägerin könne sich laut dem Gericht nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen: Ihr Angebot umfasse auch Waren, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien.
Typische Touristensouvenirs helfen Klägerin nicht
Zudem ist die Ware eines Berliner „Spätis“ – unabhängig vom konkreten Sortiment – allgemein und unspezifisch. Da der Kiosk der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte. (lb)