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Mietendeckel in Berlin – Lösung oder Trugbild?
Wohnungen in Berlin | Foto: cozmicphotos via pixabay

Mietendeckel in Berlin – Lösung oder Trugbild?

06. Juni 2019

Mietspiegel, Mietbremse und nun der Mietendeckel – an Kreativität mangelt es den Berliner Politikern nicht, um eine Lösung für die steigenden Mieten in der Hauptstadt zu finden. Der unter Druck stehende Senat plant als erste Landesregierung eine Einfrierung der Mieten für die kommenden fünf Jahre.

Mietendeckel - was ist das?

In Berlin soll es in den kommenden fünf Jahren keine Mieterhöhung mehr geben. Das geht aus dem Eckpunktpapier hervor, das die Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) erarbeitet hat. Das Papier wird sie dem Senat am 18. Juni vorlegen. Es soll ab 2020 gelten.

Die „öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten“ soll durch ein Landesgesetz erfolgen. Den Entwurf will der Senat im Oktober vorlegen. Das Gesetz soll dann bis zum Jahresende vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden.

Für wen gilt der Mietendeckel?

Der Mietenstopp soll nicht für den sozialen Wohnungsbau sowie für Neubauwohnungen gelten, die bisher nicht vermietet wurden. Stattdessen soll die Einfrierung der Mieten für alle bestehenden Mietverhältnisse in Wohnungen gelten, die in Mehrfamilienhäusern liegen.

Zudem haben Mieter das Recht, ihre Miete auf „eine Überhöhung“ behördlich prüfen zu lassen. Falls diese zu hoch ist, kann sie auf die zulässige Miethöhe reduziert werden. Außerdem werden Personen geschützt, die neu in eine Wohnung einziehen. In diesem Fall, darf dann nur die zuletzt vereinbarte Miete verlangt werden.

Mieterhöhungen trotzdem möglich

Mieterhöhungen sollen in einem streng regulierten Rahmen nach Modernisierung weiter möglich sein. Allerdings müssen sie bei der landeseigenen Investitionsbank Berlin (IBB) angezeigt werden.

Anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig sollen Modernisierungen sein, die die Bruttowarmmiete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter monatlich erhöhen. Dagegen müssen Erhöhungen von über 50 Cent genehmigt werden. „Die Genehmigung ist zum Beispiel zu erteilen, wenn die energetischen Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, Barrieren in den Wohnungen gemindert werden oder Substandardwohnungen zeitgemäß ausgestattet werden“, heißt es in dem Papier. Gemeint ist zum Beispiel eine Außentoilette. Eine Genehmigung werde nur erteilt, wenn der Eigentümer Fördermittel für die Modernisierung in Anspruch nimmt.

Die Einsparung von Betriebskosten durch Modernisierungsmaßnahmen muss vom Vermieter durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Wenn der Vermieter bei der IBB einen wirtschaftlichen Härtefall geltend machen kann, kann diese höhere Mietvereinbarungen genehmigen. Betroffene Mieter, die einen Wohnberechtigungsschein haben, wird dann ein öffentlicher Zuschuss gewährt, um die Mieterhöhung auszugleichen.

Bei Verstößen gegen das neue Gesetz drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Mieter können illegale Mieterhöhungen beim Bezirksbank oder der Investitionsbank anzeigen.

Unterschied zu bisherigen Maßnahmen

Im Vergleich zu den bisherigen Maßnahmen – Mietspiegel und Mietbremse – haben die Mieten beim Mietdeckel eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Mehr darf also niemand verlangen – fünf Jahre lang. Und die Mietobergrenze gilt sogar rückwirkend: Hatten sich Mieter und Vermieter zuvor auf eine höhere Miete geeinigt, muss diese gesenkt werden. Bei der Mietbremse hingegen gilt die Obergrenze (Vergleichsmiete plus zehn Prozent) nicht, wenn zuvor schon eine höhere Miete vereinbart worden war. Zudem gilt der Deckel unabhängig davon, ob die Wohnung schon lange vermietet ist oder frei und neu vermietet werden soll. Der Mietspiegel gilt dagegen ausschließlich für Bestandswohnungen und die Mietpreisbremse nur für freie, zu vermietende Wohnungen.

Ist der Mietendeckel juristisch zulässig?

Das ist unter Juristen sehr umstritten. Die Universitätsprofessoren Franz Mayer und Markus Artz kommen in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Mietendeckel landesrechtlich möglich ist. Sie berufen sich auf Artikel 28 der Berliner Verfassung, der das Recht auf Wohnen garantiert. Zudem vertreten sie die Auffassung, dass es keine ausschließliche Kompetenz des Bundes für das Mietpreisrecht gibt. Wenn der Bund nicht umfassend handle, könnten die Länder agieren, begründen die Mietrechts- und Verfassungsexperten ihr Gutachten.

Dagegen halten andere Juristen, wie etwa die vom Bundesverband Freier Immobilienunternehmen (BFW), einen Mietendeckel für verfassungswidrig. Das Land habe keine Gesetzgebungskompetenz, da der Bund den Bereich mit dem Wohnraummietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt habe. Zudem würde die Eigentumsgarantie in Artikels 14 im Grundgesetz ausgehebelt, argumentieren sie.

Katrin Dietl, Sprecherin der Senatsverwaltung sagte dazu: „Nach vertiefter Prüfung ist unser Haus aber zu der Auffassung gelangt, dass die Bundesländer auf Grundlage des Artikels 70 im Grundgesetz befugt sind, gesetzliche Regelungen zum Wohnungswesen zu treffen.“ Nur für das zivilrechtliche Mietpreisrecht sei weiterhin der Bundesgesetzgeber zuständig. Die Berliner Regelungen müssten deshalb öffentlich-rechtlicher Natur sein, also behördlich durchgesetzt werden, so Dietl.

Meinung der Opposition

Die Sprecherin für Haushalt und Finanzen der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin, Sibylle Meister, lehnt den Entwurf für einen Mietendeckel ab. Sie meint: „Der Mietendeckel wird langfristig nicht zu einer Entlastung auf dem Berliner Wohnungsmarkt beitragen, denn mit dieser Maßnahme entsteht weiterhin kein neuer Wohnraum“.

Ähnlich äußert sich CDU-Stadtentwicklungsexperte Christian Gräff. Er sagt: „Die heute bekannt gewordenen Eckpunkte für einen Mietendeckel erscheinen unausgegoren und rechtlich angreifbar, sodass sie in einem jahrelangen Streit vor dem Verfassungsgericht münden könnten“.

Über die rechtliche Zulassung wird also heftig diskutiert, ein „öffentliches Mietpreisrecht“ gibt es bisher nicht und die Meinung der Politiker ist gespalten. Dementsprechend bleibt abzuwarten, was das Abgeordnetenhaus dazu sagt. (lb)