ETL-Steuergruppe unterstützt Unternehmen, Steuerthemen zum Jahreswechsel im Blick zu behalten
Mitte November haben die meisten Unternehmer*innen vor allem das bevorstehende Weihnachtsgeschäft vor Augen. Besonders für Händler*innen – ob stationär oder online – kommt der mittlerweile auch in Deutschland wohlbekannte Black Friday hinzu. Die sich verschärfende Corona-Situation wird zusätzlich zur Herausforderung. Doch trotz all dieser Faktoren, die die Zeit bis zum Jahresende wie im Flug vorbeiziehen lassen, ist es jetzt wichtig, bestimmte Steuerthemen nicht aus dem Blick geraten zu lassen.
Wertvolle Steuertipps für Unternehmer*innen
Die Experten der ETL-Steuerberatungsgruppe rund um Dietrich Loll haben sechs wichtige Steuertipps für Unternehmer*innen zum Jahresende zusammengestellt.
Darunter sind wichtige Hinweise zu Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelungen und worauf Unternehmer*innen achten sollten, um diese einzuhalten bzw. welche steuerlichen Vorteile sich durch die Kleinunternehmerregelung ergeben können.
Ebenfalls weisen die Experten auf die sogenannte 10-Tage-Regel hin und erklären wie diese optimal genutzt werden kann. Die 10-Tage-Regel betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten. Denn durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2021 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden.
Darüber hinaus weisen Steuerexperte Loll und sein Expertenteam darauf hin, dass mit Sofort- und Sonderabschreibungen der Gewinn gemindert und damit wiederum Steuern gespart werden können. Denn der Gewinn eines Unternehmens kann nicht nur mit zahlungswirksamen Ausgaben beeinflusst werden. Auch mit Investitionen, die noch vor Jahresende getätigt werden, kann der Gewinn des Jahres 2021 noch beeinflusst werden. Unter den Tipps verbergen sich wertvolle Hinweise, worauf Unternehmer*innen dabei insbesondere achten müssen und welche Voraussetzungen gelten.
Nicht vergessen sollten Unternehmer*innen außerdem, dass die sogenannten Corona-Hilfen bis Ende Dezember 2021 beantragt werden müssen. Soloselbständige müssen zudem die Endabrechnung für die Neustarthilfe bis Ende 2021 vornehmen.
Zum Schluss weisen die Experten noch auf die Verjährungsfristen von offenen Forderungen hin. Um eine drohende Verjährung zum Jahresende zu vermeiden, gilt es nun zu prüfen, ob noch Forderungen aus dem Jahr 2018 offen sind.
Alle Tipps finden Sie unter: https://www.etl.de/aktuelles/daran-sollten-unternehmer-bis-jahresende-denken
(aw)