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Eintragungspflicht ins Transparenzregister: Zeit zum Handeln
Seit dem 01.08.2021 gilt die Eintragungspflicht in das Transparenzregister für nahezu jedes Unternehmen. | Foto: Bill Oxford on Unsplash

Eintragungspflicht ins Transparenzregister: Zeit zum Handeln

04. August 2021

Zu Beginn des Monats ist die sogenannte Mitteilungsfiktion weggefallen. Damit gilt die sogenannte Eintragungspflicht in das Transparenzregister nun für nahezu jedes Unternehmen.

Der Kampf gegen Geldwäsche

Bereits seit dem 01.10.2017 gibt es in Deutschland das sogenannte Transparenzregister. Dabei handelt es sich um eine rein elektronische Plattform, die vom Bundesanzeiger geführt wird. Das Transparenzregister dient der Bekämpfung der Geldwäsche und verpflichtet alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen. Als Wirtschaftlich Berechtigte gelten diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Bislang bestand für die meisten Gesellschaften keine Mitteilungspflicht, da sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten in der Mehrzahl der Fälle bereits aus anderen Registern ergeben haben. Diese sogenannte Mitteilungsfiktion ist jedoch zum 01.08.2021 durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ersatzlos weggefallen. „Somit müssen nun nahezu alle juristischen Personen und Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen“, erklärt ETL-Rechtsexperte und Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht Jörg Hahn. Ausgenommen sind lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs). Das Transparenzregister wird somit zu einem sogenannten „Vollregister“.

Umfangreiche Änderung für die Unternehmen

Die Größe der Gesellschaften spielt keine Rolle. Sowohl börsennotierte Aktiengesellschaften als auch kleine „Ein-Personen-GmbHs“ sind zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für eingetragene Vereine gilt die Sonderregelung, dass die im Vereinsregister hinterlegten Daten automatisch in das Transparenzregister übertragen werden. Eingetragene Vereine müssen also im Regelfall keine Mitteilung an das Transparenzregister machen. „Die Neuregelung hat für die deutsche Wirtschaft erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, da sehr viele Unternehmen nun erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen“, sagt ETL-Rechtsexperte Hahn. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Eintragungen ständig zu überprüfen und bei Änderungen zu aktualisieren.

Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen

Zur Umsetzung der neuen Meldepflichten gewährt der Gesetzgeber folgende Übergangsfristen: 31.03.2022 bei Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE), 30.06.2022 bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UG, GmbH), Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie 31.12.2022 bei allen anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften, z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG.

Doch trotz der großzügig erscheinenden Fristen sollten sich alle betroffenen Unternehmen, frühzeitig mit dem Thema beschäftigen. Bei Meldeverstößen drohen erhebliche Bußgelder, die schon bei leichten Verstößen bis zu 100.000 Euro betragen können. Hinzu kommt die Komplexität der Rechtsmaterie. Selbst für erfahrene Praktiker bedeutet die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten eine Herausforderung. Unternehmen sollten also unbedingt eine spezialisierte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn auch eine fehlerhafte Meldung kann ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen. (red)

Weitere Informationen: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/transparenzregister-wird-zum-01-08-2021-zum-vollregister