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Die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist da - Das FAQ-Dossier der ETL beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen
Der gelbe Schein wird elektronisch | Tim Reckmann

Die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist da - Das FAQ-Dossier der ETL beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen

16. Januar 2023

Mit der zum Jahresbeginn eingeführten elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird der bisher übliche „gelbe Schein“ durch eine digital übermittelte Information des behandelnden Arztes an die Krankenkasse ersetzt. Dies wird in der betrieblichen Praxis und auch für mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen befasste Steuerbüros zu zahlreichen Änderungen bei den bisherigen praktischen Abläufen führen. Zudem ergeben sich eine ganze Reihe rechtlicher, vor allem arbeitsrechtlicher Fragen, von denen aktuell leider nicht alle mit letzter Sicherheit beantwortet werden können. In einem nun veröffentlichten und ständig aktualisierten FAQ-Dossier geben die ETL Rechtsanwälte Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die eAU. Im Folgenden eine kurze Auswahl aus dem Beitrag.

Wird auch die Krankmeldung elektronisch bzw. digital?

Unter der Krankmeldung im eigentlichen Sinne versteht man die Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder sich zumindest so fühlt. Die dazu bislang geltenden Regeln bleiben unverändert!

In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz wird vom Arbeitnehmer eine „unverzügliche“ Mitteilung des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer verlangt. Einzelheiten hängen naturgemäß davon ab, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Arbeitgebers bereits einen Arzt aufgesucht hat oder nicht. Eine bestimmte Form der Information (z.B. telefonisch, per SMS oder Ähnliches) ist gesetzlich nicht vorgegeben. Eine briefliche Anzeige wird regelmäßig dem Unverzüglichkeitsgebot (§ 121 BGB) nicht ausreichend Rechnung tragen. Daran hat sich nichts geändert.

Was bedeutet die eAU ganz praktisch für betroffene Arbeitgeber?

Punkt 1: Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber (unverändert) unverzüglich über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Punkt 2: Der die AU ausstellende Arzt, Zahnarzt usw. meldet die AU der betreffenden Krankenkasse auf elektronischem Weg.

Punkt 3: Der Arbeitgeber (oder ggf. auch das für ihn tätige Steuerbüro) ruft die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab.

Was gilt für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind?

Hier bleibt einstweilen alles so, wie es bislang auch schon war! Angeblich plant der Verband der privaten Krankenversicherungen eine Angleichung der Regelungen für privat versicherte Arbeitnehmer an die Regeln, die für die gesetzlich Versicherten ab 01.01.2023 maßgeblich sind. Hier ist aber noch nichts verbindlich festgelegt.

Führt die eAU zum Bürokratieabbau?

Das ist eine Frage, deren korrekte Beantwortung davon abhängt, wer durch die eAU betroffen ist. Für Arbeitnehmer ist ein Bürokratieabbau erkennbar, für die Arbeitgeberseite eher nicht.

Wer trägt das Risiko, dass die Übermittlung der Daten vom Arzt, Zahnarzt usw. an die Krankenkasse technisch nicht funktioniert?

Wie so vieles ist auch diese Frage derzeit nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass das Risiko solcher technischer Schwierigkeiten bei der Datenübermittlung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen darf. Der Arbeitnehmer hat ja keinen Einfluss auf die Funktionalität der eAU.

Zum vollständigen Beitrag: 
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/faq-zur-elektronischen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung