Corona in der Weihnachtszeit – Senat beschließt die 13. Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Seit November gelten bundesweit massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Doch in der Hauptstadt zeigt der Teil-Lockdown nicht die erhoffte Wirkung. Die Infektionszahlen stagnieren auf hohem Niveau und es werden täglich neue Todesfälle verzeichnet. Vor diesem Hintergrund hat der Berliner Senat gestern auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die 13. Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen.
Keine großen Weihnachtsfeste in Berlin
Berlin gilt als Risikogebiet. Über 300 Corona-Erkrankte müssen derzeit intensivmedizinisch betreut werden. Auch die Zahl der täglich an Covid-19 verstorbenen nimmt zu. Erhoffte Lockerungen über Weihnachten können daher aufgrund der aktuellen Lage leider nicht umgesetzt werden. Demnach dürfen sich in Berlin über die Feiertage maximal fünf Personen aus beliebig vielen Haushalten zu privaten Zusammenkünften treffen. Berliner und Berlinerinnen, dürfen sich also dieses Jahr nur auf ein kleines Weihnachtsfest im Kreise der eigenen Familie freuen.
Ausweitung der Maskenpflicht
Grundsätzlich bittet der Senat alle Bürgerinnen und Bürger, ihre eigene Häuslichkeit nur aus wichtigen Gründen zu verlassen. Um dies umzusetzen, wird der Aufenthalt im öffentlichem Raum stark eingeschränkt: Insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist es künftig nur noch erlaubt, sich im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts und einem weiteren zu bewegen. Da viele zu der Vorweihnachtszeit auf Einkaufsstraßen unterwegs sind, um etwa Weihnachtsgeschenke zu kaufen, wird auch die Maskenpflicht ausgeweitet. Das Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes wird generell auf Parkplätzen und allen auf allen belebten Straßen mit Geschäften vorgesehen.
Doch wer nun auf Geschenkejagd geht, muss mit Warteschlagen vor Geschäften rechnen. Die vom Senat beschlossenen Einschränkungen im Handel besagen, dass bei einer Verkaufsfläche bis 800 qm, sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf. Bei einem Geschäft ab 801 Quadratmeter Fläche, ist künftig, für die Fläche über der Grenze von 800 Quadratmetern, höchstens nur eine Person pro 20 qm erlaubt. Mitarbeiter der Geschäfte vor Ort, haben die Pflicht diese Regelungen umzusetzen, zu kontrollieren und den Ablauf zu organisieren. Dies sieht der Senat als beste Lösung, um die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Mindestabstände von 1,5 Meter zwischen Personen einhalten zu können. (mp)