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Erlass der Grundsteuer für 2023: Antragsfrist 31. März 2024

21. Februar 2024

Nachdem Grundstückseigentümer bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben hatten, wissen sie noch immer nicht, in welcher Höhe erstmals am 15. Februar 2025 Grundsteuer nach der neuen Bewertung zu entrichten ist. Denn erst in 2024 werden die Gemeinden die Hebesätze festlegen. Für die quartalsweisen Zahlungen in diesem Jahr bleibt also alles noch beim Alten. Wie bisher können Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Leerstand kann Vermieter jedoch in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Daher besteht für Vermieter in einigen Fällen die Möglichkeit, nachträglich die Grundsteuer zu mindern und damit Kosten zu sparen. Voraussetzung ist, dass dies rechtzeitig beantragt wird – für 2023 endet die Frist am 31. März 2024.

https://www.etl.de/aktuelles/erlass-der-grundsteuer-fuer-2023-antragsfrist-31-maerz-2024-nicht-verpassen