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Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten

15. November 2024

Als Steuerberater ist man es normalerweise gewohnt, sich bei Urteilsbegründungen seitenweise durch sehr sachliche Ausführungen der Richter zu kämpfen. Anders im Urteilsfall der Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten:

Bei Division der berechneten alkoholischen Getränke durch die vorgetragene Teilnehmerzahl ergibt sich rein rechnerisch, dass ein Teilnehmer im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Rot- oder Weißwein oder Prosecco getrunken haben muss. Aus Sicht des erkennenden Senats müssten sich dadurch viele Teilnehmer im Verlauf der Veranstaltungen nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben.“ Klingt zwar nach einer guten Party. Allerdings zeigt der Fall auch, wie schnell man unter Umständen die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht hat.

Der ausführliche ETL-Steuertipp: Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten