30. Juni Fristablauf: Erstattung ausländischer Umsatzsteuer
31. Mai 2024
Unternehmer mit Geschäftsbeziehungen zu Drittstatten sollten den 30. Juni 2024 unter keinen Umständen verpassen. Denn dieser Termin ist die letzte Möglichkeit, um im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens die von den ausländischen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus dem Jahr 2023 erstattet zu bekommen. Dabei ist für jedes Land ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich, der in der Regel auch noch schriftlich auf dem Postweg an die jeweilige Finanzbehörde im Ausland zu stellen ist.
https://www.etl.de/aktuelles/vorsteuerverguetung-drittstaaten-fuer-2023