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Unexplained Wealth Order: Umstrittene Rechtspraxis in Großbritannien
Die «Unexplained Wealth Order» schreckt ausländische Investoren ab und schwächt den Wirtschaftsstandort London | Foto: Pixabay

Unexplained Wealth Order: Umstrittene Rechtspraxis in Großbritannien

11. Oktober 2019

m Januar 2018 führte die britische Regierung ein neues Instrument zur Bekämpfung der Geldwäsche vor allem im Londoner Immobilienmarkt ein, die sogenannte «Unexplained Wealth Order» (UWO). Mittels dieses neuen Rechtsmittels können Politiker und hohe Staatsangestellte von außerhalb Europas sowie Personen, die ihnen nahe stehen und Personen, welche im Verdacht stehen, Besitz in Großbritannien mit illegal erlangtem Vermögen erworben zu haben, zur Darlegung ihrer finanziellen Situation gezwungen werden.

Dieses Untersuchungsinstrument mag dem Kampf gegen Korruption und Kriminalität vordergründig förderlich sein. Bei genauerem Hinsehen stellt man jedoch rasch fest, dass die Umsetzung der UWOs mit zentralen Prinzipien des Rechtstaats in Konflikt steht. So sind die rechtlichen Schranken, welche den britischen Behörden bei der Ausstellung von UWOs auferliegen, vergleichsweise tief. Zudem grenzt das Vorgehen der zuständigen Dienststellen teilweise an Willkür. Da UWOs insbesondere auf vermögende Ausländer ausgerichtet sind, besteht die Gefahr, dass Investoren abgeschreckt werden und zukünftig von Vermögensanlagen in Großbritannien absehen. Eine solche Entwicklung könnte sich zusätzlich negativ auf den Wirtschaftsstandort Großbritannien auswirken, der bereits stark unter den Folgen des Brexit leidet.

Mittel zur Bekämpfung von Geldwäsche

UWOs dienen den britischen Behörden als Untersuchungsinstrument, um nachzuvollziehen, auf welche Weise eine verdächtigte Person Vermögen erworben hat und wie sie in den Besitz der dazu verwendeten materiellen Mittel gelangt ist. Gemäß des «Proceeds of Crime Act 2002» kann eine Vollzugsbehörde (National Crime Agency, «NCA») beim High Court die Ausstellung einer UWO gegen Vermögensgegenstände mit einem Wert von über £50.000 beantragen. Neben Immobilien können auch Schmuck, Autos und weitere Güter betroffen sein. Die UWO wird genehmigt, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die legal erworbenen finanziellen Mittel des Besitzers nicht ausreichen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben. Mit anderen Worten: Wenn die Vollzugsbehörde davon ausgeht, dass der Eigentümer auf illegalem Wege zu Vermögen gelangt ist und dieses durch den Erwerb des besagten Vermögensgegenstandes in Großbritannien weißgewaschen hat.

Sofern die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Gründe für den Erwerb des jeweiligen Vermögensgegenstand sowie die Herkunft der verwendeten Mittel innerhalb der gesetzten Frist glaubhaft offenzulegen, gilt der Verdacht der Geldwäsche als bestätigt. Damit ist der Weg für eine gerichtliche Einziehung frei. Legt der Besitzer die Herkunft der Mittel offen, kann die NCA diese Offenlegung als Nachweis der illegalen Herkunft der Mittel verwenden und die gerichtliche Einziehung der Vermögenswerte beantragen. Der Besitzer kann enteignet werden und muss zudem mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe rechnen. So weit, so gut.

Grosser Interpretationsspielraum

UWOs können gegen Vermögensgegenstände gerichtet sein, deren Besitzer einer von zwei Kategorien zugeordnet werden können: Entweder handelt es sich um Personen, die einer schweren Straftat verdächtigt werden oder mit einer solchen Person in Verbindung stehen. Für Personen von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes genügt es hingegen bereits, wenn sie als sogenannte «Politically Exposed Person» (PEP) angesehen werden können oder mit einer solchen Person in Verbindung stehen. Als PEP gilt definitionsgemäß, wer aufgrund seiner herausragenden Position in der Öffentlichkeit für Korruption anfällig ist. Ein Verdacht auf kriminelle Tätigkeiten ist in diesem Fall nicht vonnöten. Durch diese Kategorisierung wird offensichtlich der Rechtsstaat strapaziert. Als Personen, die mit einer PEP in Verbindung stehen, können deren Familienmitglieder, Geschäftspartner, Angestellten, Treuhänder, Verwaltungsräte in nahestehenden Gesellschaften und weitere Personen gelten.

Die Vollzugsbehörden haben bei der Identifikation verdächtiger Personen großen Interpretationsspielraum zur Verfügung. So ist es beispielsweise möglich, eine UWO gegen den Ex-Ehepartner oder die Ex-Ehepartnerin eines mutmaßlichen Straftäters oder einer PEP auszustellen, auch wenn seit der Scheidung bereits ein oder mehrere Jahrzehnte verstrichen sind und das betroffene Vermögen erst deutlich später erworben wurde. Ebenfalls denkbar sind Fälle von Vererbungen, bei denen der Vermögensgegenstand von einer PEP oder einer ihre nahe stehenden Person an eine andere Person übergegangen ist. Auch wenn seit Jahren keine Verbindung mehr zwischen den beiden Individuen besteht, kann der Erbe durch eine UWO zur Darlegung des Vermögenserwerbs des Erblassers gezwungen und, bei unzulänglicher Beweislage, enteignet werden.

Die Art der Verbindung zu einer PEP, einer verbundenen Person oder einem mutmaßlichen Straftäter sowie der Zeitraum, der seit dem Bestehen dieser Verbindung vergangen ist, spielen somit für das Ausstellen einer UWO kaum eine Rolle. Zudem wird die Beweislast umgekehrt, die Unschuldsvermutung ausser Kraft gesetzt und der Besitzer zur Beibringung von Nachweisen des Vermögenserwerbes durch Geschäfte gezwungen, auch wenn diese Geschäfte zehn, zwanzig oder mehr Jahre zurück liegen. Damit sind die rechtlichen Hürden für die Vollzugsbehörden zur Durchsetzung einer UWO äußerst niedrig, und die Grenze zur Willkür schnell überschritten. Beispielweise wurde in einer UWO ein Treuhänder als Trustee für eine PEP betrachtet die zum Zeitpunkt als der Treuhänder zum ersten Mal von den fraglichen Vermögenswerten hörte, bereits seit mehr als einem Jahr verstorben war. Nach Auffassung der NCA hinderte der Tod der PEP nicht daran, dass der Treuhänder postum zum Trustee für diese werden konnte.

Abschreckende Wirkung auf Investoren

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und -gleichheit, der Garantie des Grundrechtes auf Eigentum noch gewährleistet sind. Insbesondere die Rechtssicherheit scheint höchst gefährdet, wenn das Eigentum beispielsweise an Liegenschaften von der Erhältlichkeit Jahrzehnte alter Geschäftsunterlagen abhängt. Investoren, welche nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen und bei Anlagen in Europa oft vor allem Sicherheit suchen, dürften durch die neue Rechtspraxis vermehrt davor zurückschrecken, ihr Kapital in Großbritannien anzulegen. Immerhin müssen sie bei jeglicher Verbindung zu einer PEP damit rechnen, ins Visier der britischen Behörden zu gelangen und ihre Investitionen im Rahmen einer UWO zu rechtfertigen oder gar zu verlieren. Und diese PEP-Verbindungen müssen nicht einmal sehr eng sein. Zudem werden UWO-Verfahren fast zwangsläufig öffentlich bekannt, was zur Blockierung von Bankguthaben in Drittländer führen dürfte.

Die Folgen eines vermehrten Ausbleibens ausländischer Investition könnten gravierend sein. Wie ein Bericht des Beratungsunternehmens Deloitte aufzeigt, flossen im Zeitraum von 2015 bis 2018 6.7% der global getätigten ausländischen Direktinvestitionen ins Vereinigte Königreich. Auf einer weltweiten Skala liegt Großbritannien damit auf dem zweiten Platz hinter den USA. Zwar stammt ein Großteil dieser Investitionen aus Europa oder den USA, eine Analyse des britischen Office for National Statistics ergab allerdings, dass im Jahr 2016 rund 17% der vermeintlich aus Europa stammenden Direktinvestitionen ein außereuropäisches Ursprungsland hatten. Aufgrund dieser immensen Bedeutung ausländischer Investitionen für die britische Wirtschaft würde bereits eine geringe Reduktion der Anlagen als Folge der abschreckenden Wirkung von UWOs negative Konsequenzen nach sich ziehen.

In einer Zeit, in welcher Großbritannien aufgrund der bisher kaum abschätzbaren Folgen des Brexit und der damit verbundenen Unsicherheit für Investoren weniger attraktiv ist und Immobilienpreise fallen, wird der Wirtschaftsstandort durch die mangelnde Rechtssicherheit im Zuge der UWOs noch zusätzlich geschwächt. Angesichts dieser Zukunftsaussichten wären die britischen Behörden daher gut beraten, klarere Grundlagen für die Ausstellung von UWOs zu schaffen und die Prinzipien des Rechtsstaates auch in der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche nicht weiter zu strapazieren. (red)