Pinocchio und die Polizei
Die Sache scheint ridikül. Ein Rentner kommentierte einen Facebook-Beitrag der Heilbronner Polizei zu einem Kanzlerbesuch mit dem launigen Satz „Pinocchio kommt nach HN“, dazu ein Nasen-Emoji. Prompt legte das Social Media-Team des Polizeipräsidiums den Fall der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vor. Der Verdacht: Beleidigung von Bundeskanzler Friedrich Merz nach § 188 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde zwar eingestellt, dennoch bleibt ein bitterer Nachgeschmack.
Neben fehlendem Humor zeugt die Vorgehensweise der Ordnungshüter von einem fragwürdigen Rechtsverständnis. Es ist eben nicht Aufgabe der Polizeibehörden, eigenständig Anzeigen zu initiieren. Erst recht nicht, wenn es um eine Äußerung geht, die auf den ersten Blick als Satire zu erkennen ist. Das Strafrecht muss das schärfste Schwert des Staates bleiben. Deshalb verbietet sich vorauseilender Gehorsam, selbst aus vermeintlich edlen Motiven.
Das hat auch die Staatsanwaltschaft so gesehen und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Post sei „eine von der Meinungsfreiheit gedeckte und damit zulässige Machtkritik“. Den Meldern vom Dienst wurde mit dem Bemerken, die Polizei habe ja nur eine „vorläufige Prüfung“ vorgenommen und die Akten dann weitergeleitet, eine goldene Brücke gebaut. Klare Kritik wäre angebrachter gewesen.
Die Pinocchio-Posse wirft zugleich ein Schlaglicht auf § 188 StGB, der sich im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bewegt. In der 2021 nachgeschärften Fassung soll er speziell (Lokal)Politiker vor ehrverletzenden Beleidigungen schützen. Doch diese sind ohnehin strafbar. Der Gesetzgeber sollte daher nach der Majestätsbeleidigung auch § 188 ersatzlos streichen. Politik lebt vom Widerspruch, nicht vom Anschwärzen.